§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen soziale Gesundheit e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin - Lichtenberg.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Berlin - Charlottenburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe (vgl. § 52 AO).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die sozialpädagogische Beratung, Unterstützung und Vermittlung von hilfe- und ratsuchenden Senioren[1] sowie deren Angehörigen mit lebensweltlichen Fragestellungen, also mit physischen bzw. akuten oder chronischen Krankheiten, mit psychischen und sozialen Problemlagen. Ziele des Vereins sind einerseits die Förderung bzw. Erhaltung der Selbstständigkeit der genannten Zielgruppe, andererseits die Vermittlung und Koordination sozialer, psychologischer sowie medizinischer Hilfen und Hilfestellungen. Dazu zählt die Beratung, Information und Vermittlung zu sowie Unterstützung bei präventiven, intervenierenden, rehabilitativen und nachsorgenden Maßnahmen, wie hauswirtschaftliche Hilfen, häusliche Pflege, wohnbegleitende Dienste, Hilfestellungen beim Umgang mit Behörden sowie die Informationsweitergabe zu Kultur- und Bildungsangeboten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist weder parteilich noch konfessionell gebunden und dem humanistischen Gedankengut verpflichtet.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Austritt, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche (auch minderjährige Personen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) oder juristische Person werden.
(2) Der Verein kann ordentliche und fördernde Mitglieder haben. Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt, die festgesetzten Beiträge zu zahlen gewillt und im Verein mitzuarbeiten bereit ist. Fördernde Mitglieder leisten einen finanziellen Beitrag zur Arbeit des Vereins und unterstützen diesen ideell. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die ordentliche Mitgliedschaft von hauptamtlichen Beschäftigten ruht im Beschäftigungszeitraum.
(3) Dem schriftlichen[2] Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 3 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnungen mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, so kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung beschließen.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Rückständige Mitgliedsbeiträge sind vom Mitglied zu beheben. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Der Monatsbeitrag ist jeweils zum ersten des Monats fällig und wird auf das Vereinskonto überwiesen.
(3) Die Mitgliederversammlung legt jährlich die monatliche Beitragshöhe fest.
(4) Eine Aufnahmegebühr pro Person zum Beitritt in den Verein wird erhoben. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Für einzelne Bereiche können besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand des Vereins darf für seine Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.
(5) Ein Vorstandsmitglied lädt schriftlich oder durch einen Aushang an einem bekannten Ort (Internetseite) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(6) Vorstandssitzungen finden bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, mündlich oder fernmündlich durch den Vorstand. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder – darunter der Vorstandsvorsitzende oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied – anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, mündlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, mündlich oder fernmündlich erklären. Mündliche oder fernmündliche Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(7) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied sowie vom Protokollführer unterzeichnet.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
§ 9 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen sowie für eine Änderung des Vereinszwecks ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10 Beschlüsse und Beurkundung
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse, welche durch Abstimmungen in der Regel durch Akklamation oder Handaufheben erfolgen, sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied sowie vom Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung in der Tagesordnung der Einladung ankündigt wird.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Altenhilfe.
Berlin, 22.06.2013